Weitere Verschärfung der formalen Anforderungen an fremdhändige Testamente
Die Anforderungen an die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments wurden vom OGH in der jüngsten Vergangenheit mehrfach massiv verschärft.
Der Obersten Gerichtshofs (OGH) hatte nämlich über die Frage zu entscheiden, ob eine „einheitliche Urkunde“ vorliegt, wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, die im Zeitpunkt der Unterfertigung des Testaments nicht bzw nur mit einer Büroklammer verbunden waren und die Unterschriften samt den erforderlichen Zusätzen lediglich am letzten Blatt dieser Testamente erfolgten.
Der OGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das Verbinden mehrerer Seiten mit einer Büroklammer eine solche „äußere Urkundeneinheit“ nicht begründen kann, vielmehr müssen die einzelnen Blätter so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.
Insbesondere die Vorgabe, dass eine ausreichende Verbindung von einzelnen Blättern nur dann vorliegt, wenn die Lösung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde möglich ist, warf in der Praxis die Frage auf, ob die Verbindung mehrerer Seiten mit einer Heftklammer, diese Voraussetzung erfüllt, zumal bei einer Verbindung mit einer Heftklammer jedenfalls Löcher im Papier entstehen und die Urkunde damit wohl „beschädigt“ wird. zumal bei einem Lösen jedenfalls diese Löcher im Papier erkennbar sind.
In der aktuellen – für die Autoren nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung – sprach der OGH jedoch aus, dass die Verbindung mit einer Heftklammer für die Herstellung der geforderten Urkundeneinheit nicht ausreicht, ohne dies jedoch nähre zur begründen.
Für Testamente, die aus mehreren Seiten bestehen und nur mit einer oder möglicherweise auch mit mehreren Heftklammern verbunden wurden, besteht daher die Gefahr, dass die erforderlichen Formerfordernisse damit nicht erfüllt wurden, was zu Folge hätte, dass solche Testamente ungültig (!) sind.
Diese vom OGH nunmehr aufgestellten Voraussetzungen an eine „einheitliche Urkunde“ waren bis dato nicht hinreichend klar bzw stehen aus Sicht der Autoren auch mit der bisherigen Rechtsprechung des OGH im Widerspruch, sodass wohl davon auszugehen ist, dass zahlreiche Testamente im Umlauf sind, die diesen Anforderungen nicht genügen und daher in letzte Konsequenz wohl formungültig und damit faktisch wertlos sind.
Aufgrund dieser neuerlichen Klarstellung durch den OGH muss daher allen Personen, die bereits ein fremdhändiges Testament errichtet haben, dringend empfohlen werden, dieses überprüfen zu lassen bzw allenfalls ein neues Testament zu errichten, damit sichergestellt ist, dass ihr letzter Wille auch durchgesetzt werden kann.
Illegales Glücksspiel
Bei nahezu jedem Internetbesuch stößt man auf zumindest ein Angebot, sein Glück bei einem der zahllosen Onlineglücksspiele von verschiedensten Anbietern zu versuchen, wobei einem hier oft reißerisch große Gewinnchancen in Aussicht gestellt werden.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass im Zusammenhang mit Onlineglücksspiel auch die Problematik der Spielsucht massiv angestiegen ist und auch in Österreich ganze Existenzen aufgrund dieser mittlerweile anerkannten Krankheiten regelrecht vernichtet wurden.
Auch wenn in Österreich bereits seit Jahrzehnten eine sehr strenge Reglementierung des gewerblichen Glücksspiels und auch besonders im Hinblick auf das besonders gefährliche Onlineglücksspiel besteht, war es aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben lange Zeit umstritten, ob neben den in Österreich konzessionierten Unternehmen, auch Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland mit Lizenzen aus diesen Ländern, über das Internet legal Glücksspiel am österreichischen Markt anbieten dürfen.
Diese Frage wurde vor nicht allzu langer Zeit vom Verfassungsgerichtshof beantwortet, der in einem nicht unumstrittenen Erkenntnis festgestellt hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Damit ist klar, dass sämtliche Anbieter, die ohne über eine entsprechende österreichische Glücksspielkonzession zu verfügen, dennoch am österreichischen Markt Glücksspiel anbieten, dies illegal tun, was in zivilrechtlicher Hinsicht dazu führt, dass die so verspielten Beträge zurückgefordert werden können.
Erfahrungsgemäß reagieren diese Glücksspielanbieter auf entsprechende außergerichtliche Aufforderungen, die bei dem von ihnen betriebenen Glücksspiel verlorenen Beträge zurück zu bezahlen, gar nicht bzw wenn überhaupt nur ablehnend, sodass diese Rückforderungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
Aufgrund der klaren oberstgerichtlichen Rechtsprechung, gehen diese Gerichtsverfahren in rechtlicher Hinsicht allerdings nahezu immer zu Gunsten der Spieler aus.
Sollten Sie bei einem Glücksspiel Beträge verloren haben, prüfen wir für Sie gerne die Erfolgsaussichten einer Rückforderung dieser Verluste.
ROSINGER GROUP
In unsere vielen Gesprächen mit potentiellen Kunden und Geschäftspartnern haben wir immer wieder festgestellt, dass die gestellten Fragen sehr ähnlich waren, insbesondere ging es um Themen wie fachliche Kompetenz, Reputation, Vernetztheit in der Branche und unternehmerisches Denken...
Uns war der Wunsch nach dieser Information nachvollziehbar und wir dachten lange nach wie wir diese Aufgabenstellung kurz und übersichtlich im Rahmen diesen Website lösen könnten.
Noch einer Überlegungsphase fanden wir schließlich als Lösung hier die Wiener Börse und internationale Organisationen bester Reputation zu Wort kommen zu lassen, um zu zeigen wie diese den Finanzkonzern Rosinger Group bzw. den Investor und Experten Gregor Rosinger sehen.
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